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Liegen die unter Ziff. 3 näher bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen
vor, besteht dem
Grunde nach Anspruch auf Strukturausgleich. Der Inhalt des Anspruchs,
insbesondere Beginn,
Höhe und Zahlungsdauer, richtet sich nach den Spalten 6 und 7 der Tabelle
sowie § 12
Abs. 2 bis 5. Danach besteht der Anspruch auf Strukturausgleich
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in der Höhe gemäß Spalte 6 der Tabelle (dazu Ziff. 4.1),
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ab dem in § 12 Abs. 2 und Spalte 7 bestimmten Zeitpunkt (dazu Ziff.
4.2.1),
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für die Dauer gemäß Spalte 7 der Tabelle (dazu Ziff. 4.2.2, 4.2.3 und 4.4)
und
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in dem in § 12 Abs. 3 und 4 bestimmten Umfang (dazu Ziff. 4.1.2 und
4.1.3),
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sofern keine Anrechnung (z.B. nach § 12 Abs. 5) erfolgt (dazu Ziff. 4.3)
und
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kein unter Ziff. 5. beschriebener Sonderfall besteht.
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