Ruht vorübergehend der tarifliche Anspruch auf Entgelt z.B. wegen des
Ablaufs der Krankenbezüge,
wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Sonderurlaubs (§ 28
TVöD), besteht für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Zahlung eines
Strukturausgleiches
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 – vgl. Ziff. 4.1.1). Ist in Spalte 7 der Tabelle
eine zeitlich begrenzte
Bezugsdauer angegeben, wird dieser Kalenderzeitraum nicht um
Unterbrechungszeiten verlängert,
sondern rechnet unverändert ab dem Monat des Beginns des
Strukturausgleichs (vgl.
Ziff. 4.2.1).
Beispiel:
Ein Beschäftigter hat ab Oktober 2007 Anspruch auf Zahlung eines
Strukturausgleich es für die Dauer
von 3 Jahren bis September 2010. Am 10. September 2009 endet seine
sechswöchige Bezugsfrist für
Entgelt im Krankheitsfall gemäß § 22 Abs. 1 TVöD. Vom 11. September 2009
bis 9. Juni 2010 hat er
Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TVöD. Seine Arbeit
nimmt er am 15. Dezember
2010 wieder auf. In der Zeit vom 10. Juni bis 14. Dezember 2010 besteht
kein Anspruch auf Entgelt.
Für die Dauer des Erhalts von Entgelt im Krankheitsfall gem. § 22 Abs. 1
TVöD besteht auch Anspruch
auf Zahlung des Strukturausgleiches; also bis 10. September 2009 (für
September 2009 nur
anteilig). Für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22
Abs. 2 TVöD ist der Strukturausgleich
in die Berechnung des Krankengeldzuschusses mit einzubeziehen. Ab 10.
Juni 2010 und
für die weiteren Kalendermonate ohne Entgeltanspruch besteht kein
Anspruch auf Zahlung eines
Strukturausgleiches. Im September 2010 endet ohnehin der auf einen
Kalenderzeitraum von 3 Jahren
befristete Strukturausgleich. Eine Verlängerung des im Oktober 2007
beginnenden Bezugszeitraums
um Zeiten ohne Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches, also der
Zeit vom 10. Juni bis Ende
September 2010 ab der Wiederaufnahme der Arbeit im Dezember 2010, findet
nicht statt.
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