Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007
4
Rechtsfolgen
3
Anrechnungen
Nach § 12 Abs. 5 wird bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum
bisherigen Entgelt
auf den Strukturausgleich angerechnet (dazu Ziff. 4.3.1). Gleiches gilt bei
vorübergehender
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeiten (dazu Ziff. 4.3.2).