Bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD oder nach § 6 Abs. 2
einschließlich Höhergruppierungen
nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative wird der Unterschiedsbetrag zum
bisherigen Entgelt nach § 12 Abs. 5 auf den Strukturausgleich angerechnet.
Dies gilt für alle
Höhergruppierungen gleich aus welchem Grund.
Angerechnet werden Höhergruppierungsgewinne infolge einer Höhergruppierung
vor Beginn
der Zahlung des Strukturausgleichs ebenso wie Höhergruppierungsgewinne nach
Zahlungsaufnahme
des Strukturausgleichs. Anzurechnen ist der Höhergruppierungsgewinn im
Zeitpunkt
der Höhergruppierung einschließlich eines etwaigen Garantiebetrages nach §
17 Abs. 4
Satz 2 TVöD sowie ggf. nachfolgende Stufensteigerungen (vgl. Ziff. 4.3.3).
Allgemeine Entgeltanpassungen
führen dagegen nicht zu weiterer Verrechnung. |