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Entgeltsteigerungen wegen der vorübergehenden Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit
nach § 14 TVöD sind für die Dauer der Übertragung ebenfalls im Sinne des §
12 Abs. 5 auf
den Strukturausgleich anzurechnen. Nach Wegfall der für die vorübergehende
Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit gewährten Zulage ist der Strukturausgleich in
der in Spalte 6
der Tabelle vorgesehenen Höhe fortzuzahlen, sofern die Voraussetzungen
hierfür noch vorliegen. |