Nach § 12 Abs. 5 wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum
bisherigen
Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die
Differenz zwischen
dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung
gezahlt wurde, und
dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf.
einschließlich eines Garantiebetrages
(vgl. § 17 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund).
Beispiel:
Eine Angestellte ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.622,58 € in
eine individuelle Zwischenstufe
zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet
worden und hat nach
folgender Zeile der Tabelle ab Oktober 2007 Anspruch auf einen dauerhaften
Ausgleichsbetrag in
Höhe von 60 € monatlich:
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
9 |
V b |
IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren |
OZ 2 |
37 |
60 EUR |
dauerhaft |
Am 1. Juli 2007 - drei Monate vor Beginn der Zahlung eines
Strukturausgleiches - wird sie in Entgeltgruppe
10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein monatliches
Tabellenentgelt in
Höhe von 2.800 €.
Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt
177,42 € monatlich.
Diese Steigerung ihres Entgelts überschreitet den Ausgleichsbetrag von 60 €
um 117,42 € und zehrt
deshalb den Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende
Anspruch auf Zahlung des
Strukturausgleiches entfällt daher aufgrund der Höhergruppierung.
Wird der Strukturausgleich durch die Höhergruppierung nicht vollständig
aufgezehrt, erfolgt
bei anschließenden Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt
bei erneuter Höhergruppierung.
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