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Während die Einstellung der Entgeltzahlung
lediglich eine Unterbrechung bewirkt (siehe Ziff. 4.2.3), entfällt der
Anspruch auf Strukturausgleich
- bei Ablauf der festgelegten Dauer
(siehe Ziff. 4.2.2),
- bei vollständiger Aufzehrung nach
Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.3)
- bei einer Neuberechnung des
Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff.
4.4.2) sowie
- in den Fällen einer Herabgruppierung
(siehe Ziff. 4.4.3).
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