|
Ergibt sich bei den Entgeltgruppen 2, 9 bis
15 in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 nach
§ 8 Abs.
2 und Abs. 3 2. Alternative ein höheres Vergleichsentgelt, entfällt der
Anspruch auf Strukturausgleich mit der Höhergruppierung vollständig (§ 8
Abs. 2 Satz 3).
Dies gilt auch dann, wenn der Höhergruppierungsgewinn
niedriger ist als der Strukturausgleichsbetrag. |