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Für den Anspruch auf Strukturausgleiche ist die sich nach BAT/BAT-O
ergebende Vergütungsgruppe
zum Stichtag maßgebend. Bei einer Herabgruppierung nach dem 1. Oktober
2005 entfällt daher die Grundlage für den Anspruch auf den
Strukturausgleich. Die tariflichen
Regelungen eröffnen keine Berücksichtigung eines neuen, fiktiven
Exspektanzverlustes in der
niedrigeren Entgeltgruppe. Ein Strukturausgleich aus der Entgeltgruppe, in
die die/der Beschäftigte
herabgruppiert worden ist, steht auch bei einer Herabgruppierung nach § 6
Abs. 2
Satz 3 vor dem 1. Oktober 2007 nicht zu.
Der Strukturausgleich fällt bei einer Herabgruppierung sowohl vor
Zahlungsaufnahme als
auch nach Zahlungsaufnahme endgültig weg. Wird der Strukturausgleich bereits
gezahlt, bestehen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, wenn
im
Einzelfall der Strukturausgleich ganz oder teilweise weitergezahlt wird,
weil dies personalwirtschaftlich,
etwa bei einer einvernehmlichen Herabgruppierung, geboten erscheint. |