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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

4

 

 

Wegfall

 

 

 

3

 

Herabgruppierung

 

Für den Anspruch auf Strukturausgleiche ist die sich nach BAT/BAT-O ergebende Vergütungsgruppe
zum Stichtag maßgebend. Bei einer Herabgruppierung nach dem 1. Oktober 2005 entfällt daher die Grundlage für den Anspruch auf den Strukturausgleich. Die tariflichen Regelungen eröffnen keine Berücksichtigung eines neuen, fiktiven Exspektanzverlustes in der niedrigeren Entgeltgruppe. Ein Strukturausgleich aus der Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte herabgruppiert worden ist, steht auch bei einer Herabgruppierung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 vor dem 1. Oktober 2007 nicht zu.
 

Der Strukturausgleich fällt bei einer Herabgruppierung sowohl vor Zahlungsaufnahme als auch nach Zahlungsaufnahme endgültig weg. Wird der Strukturausgleich bereits gezahlt, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, wenn im Einzelfall der Strukturausgleich ganz oder teilweise weitergezahlt wird, weil dies personalwirtschaftlich, etwa bei einer einvernehmlichen Herabgruppierung, geboten erscheint.

 

 

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