Sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (siehe dazu oben
Ziff. 3), steht als
Strukturausgleich die Hälfte des Strukturausgleichsbetrages zu, welcher für
Beschäftigte mit
Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesen ist, also die Hälfte des in Spalte 6
genannten Betrages.
Beispiel:
Ein verheirateter vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr. III
Fallgruppe 2a BAT mit achtjährigem
Aufstieg nach IIa BAT, Lebensaltersstufe 39, ist am 1. Oktober 2005 in die
Entgeltgruppe 12 übergeleitet
worden. Die Ehefrau des Beschäftigten war zum Stichtag ebenfalls im
öffentlichen Dienst
tätig.
Der Strukturausgleich bestimmt sich grundsätzlich nach der Stufe 2 in Spalte
4 der Tabelle. Demnach
ist folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
12 |
III |
IIa nach 8 Jahren |
OZ 2 |
39 |
100 EUR |
dauerhaft |
Nach Absatz 1 der Vorbemerkungen steht dem Beschäftigten als
Strukturausgleich die Hälfte des in
Spalte 6 ausgewiesenen Betrages, also dauerhaft 50 €/Monat.
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