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Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O war die Höhe des Ortszuschlages bei
Teilzeitarbeit
in Konkurrenzfällen anders als in Fällen ohne Konkurrenz in bestimmten
Fällen nicht zeitratierlich
zu bemessen; § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O fand auf Grund der
Regelung
in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O in bestimmten Fällen der Konkurrenz im
Ortszuschlag
keine Anwendung (§ 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O). Diese
Besonderheiten
sind durch die Inbezugnahme von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O in Absatz 1
der Vorbemerkungen auch bei der Ermittlung der Höhe des Strukturausgleichs zu
berücksichtigen,
werden aber in dieser Vorbemerkung zugleich modifiziert.
Daraus ergeben sich Besonderheiten in der Bemessung des Strukturausgleichs,
die in Fortführung der
Kasuistik von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz
1 BAT/BAT-O je nach
Teilzeitumfang der/des Beschäftigten und des Ehegatten zu einem hälftigen
oder unterhälftigen Strukturausgleichsanspruch
führen. Wegen der Bezugnahme auf § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 und § 34
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O können zukünftige Veränderungen im
Teilzeitumfang je nach
Fallgestaltung zu Veränderungen der Höhe des Strukturausgleichs führen
(Kürzungen des hälftigen
Strukturausgleichs oder Aufwachsen bis auf einen maximal hälftigen
Strukturausgleichsanspruch).
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist in diesen Fällen im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen wie folgt zu verfahren:
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Beschäftigte, für die zum Stichtag § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O
Anwendung finden würde, erhalten die Hälfte des Strukturausgleichsbetrages, welcher
für Beschäftigte mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesen ist, also die Hälfte des in Spalte
6 genannten Betrages.
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Veränderungen im Arbeitszeitumfang vor oder nach Aufnahme der
Strukturausgleichszahlung bleiben bei diesen Beschäftigten unberücksichtigt. Die Beschäftigten erhalten also unabhängig von Veränderungen im Teilzeitumfang für die in
Spalte 7 ausgewiesene Dauer stets die Hälfte des in Spalte 6 genannten Betrages.
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