Strukturausgleich (Exspektanzenschutz) und Prinzip der Wippe
Die Entwicklung in den Stufen der TVöD-Entgelttabelle ist nicht mit der Entwicklung in den BAT-Lebensaltersstufen deckungsgleich. Das schnellere Wachstum des Entgelts in den „jüngeren Jahren“ muss durch das langsamere Wachstum in den „älteren Jahren“ kompensiert werden (Prinzip der Wippe). Dies führt dazu, dass insbesondere bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Überleitung in eine höhere Stufe der Entgelttabelle erfolgt, die jedoch nicht mehr die gleichen Möglichkeiten der Vergütungsentwicklung zulässt wie das geltende Tarifrecht. Um diese negativen Wirkungen ganz oder teilweise abzumildern, wird ein nicht dynamisierbarer Strukturausgleich gezahlt. Auf ihn werden jedoch künftige Entgeltanpassungen nicht angerechnet. Erfolgt eine Höhergruppierung, mindert sich der Strukturausgleich um den jeweiligen „Höhergruppierungsgewinn“. Er ist somit am ehesten mit einem erst in der Zukunft wirksam werdenden Besitzstand vergleichbar. Der Zahlungsbeginn sowie die Höhe und Zahlungsdauer ergeben sich aus einer gesonderten Anlage zum TVÜ.
Der Strukturausgleich dient anders als der Besitzstand nicht
der Sicherung einer bestehenden Vergütungshöhe, sondern als
Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen. Grundsätzlich
werden nicht mehr realisierte Erwerbsaussichten nach dem alten
Recht im TVöD nicht geschützt. Nach Überführung in die neue
Tabelle können sich aber bei einzelnen Gruppen von
bisherigen Angestellten im Vergleich zu der Einkommensentwicklung,
die sie nach BAT gehabt hätten, Differenzen ergeben, die die
Tarifvertragsparteien unter Vertrauensschutzgesichtspunkten
teilweise ausgleichen wollten. Die Höhe der Strukturausgleiche
beträgt je nach Fallkonstellation 20 € bis 110€ monatlich. Der
Ausgleichsbetrag orientiert sich an einer Gegenüberstellung der
Tabellenwerte der Vergütungsgruppe BAT und der Entgelttabelle TVöD